Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

 § 1
Geltung der Bedingungen

Diese Einkaufsbedingungen
gelten für Bestellungen
der Testrut
(DE) GmbH,
General Trading Asia Ltd.

Für alle unsere Bestellungen
im Verkehr mit Unternehmern gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Etwaigen abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.

 

§ 2
Auftragserteilung

Aufträge werden
unter Verwendung
unserer Auftrags- bzw. Bestellformulare
erteilt. Mündliche Absprachen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt
werden.

 

§ 3
Lieferung, Lieferstörungen, Verzugshaftung, Zuschläge

Der in unserer Bestellung
genannte Liefertermin ist
fix. Die
zu den genannten Terminen bestellten Mengen sind geschlossen bei der in
der Bestellung angegebenen Anschrift anzuliefern oder bei Abholung bereitzustellen. Bei Vorab-, Teil- und Nachlieferungen sind die Termine gesondert vermerkt
anzumelden und nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis
gestattet.
Die Lieferung erfolgt frei Haus.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf Ver- und
Umverpackungen ohne weitere Kosten
entsprechend unserer
Vorgaben zu
kennzeichnen. Jeder Sendung
ist
ein Lieferschein mit Angabe
von Auftragsnummer, Lieferanschrift
sowie
unserer Artikel-Nummer mit Mengenangaben
und
Artikel-Bezeichnung beizufügen.

Vereinbarte
Liefer-,
Abhol- oder Verschiffungstermine
sind
Fixtermine. Der Lieferant kommt bei Überschreitung eines vereinbarten Termins auch ohne
besondere
Mahnung in Verzug und haftet für alle Verzugsschäden.
Dem Lieferanten ist bekannt, dass Lieferverzögerungen zu
erheblichen Vertragsstrafen- und Schadenersatzansprüchen
durch unsere Kunden führen können; solche
Ansprüche sind Bestandteil unseres Anspruchs gegen
den Lieferanten
auf Ersatz eines
Verzugsschadens.

Drohende
oder eingetretene Lieferstörungen
auf Seiten des Lieferanten sind uns unverzüglich
mitzuteilen.
Werden aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen der Termin überschritten oder die Übermittlung von shipping documents unterlassen, sind wir berechtigt, einen Zuschlag gemäß des unter
www.testrut.de abrufbaren Zuschlagskatalogs zu erheben. Etwaige weitergehende
Ansprüche bleiben
unberührt

 

§ 4
Gefahrenübergang

Die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung
der Ware geht erst nach
Eingang der Ware an der angegebenen Lieferanschrift auf uns über.

 

§ 5
Rechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Rechnungen
sind uns jeweils unter Angabe der Lieferantennummer, Bestellnummer, Lieferscheinnummer sowie unserer Artikelnummer
und der Artikelbezeichnung zu senden. Ein Lieferschein darf nicht auf mehreren Rechnungen fakturiert sein.

Unser Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lieferant ist zur Aufrechnung
mit
Gegenforderungen oder zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 6
Eingangsuntersuchung und Rüge

Untersuchungs-
und Rügepflichten oder -obliegenheiten bestehen nicht vor
vollständiger
Lieferung. Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität Ware, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich
nach Ablieferung, spätestens binnen 14 Tagen, durchführen. Zu
technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir nicht
verpflichtet.
Mängel der Lieferung haben wir unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, anzuzeigen, versteckte Mängel binnen 14
Tagen nach Entdeckung.

 

§ 7
Mängelhaftung, Mängelbeseitigung

Der Lieferant übernimmt die Mängelhaftung
dafür,
dass die Ware keine
Mängel aufweist und
den behördlichen und gesetzlichen
Vorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt; insbesondere dafür, dass die Ware den für
Produktion, Vertrieb und Verwendung in Deutschland sowie
der Europäischen Union geltenden gesetzlichen und industriellen
Normen sowie den neuesten Entwicklungs- und Herstellungsstandards in Material
und Technik
entspricht.

Der Lieferant verpflichtet sich, uns rechtzeitig die Angaben
bezüglich der stofflichen Zusammensetzung der zu liefernden
Artikel wahrheitsgetreu und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) entsprechend aufzugeben und
uns auf etwaige
Abweichungen hinzuweisen.

Die Ware muss unseren Qualitätsanforderungen und Vorgaben
entsprechen. Material, Farbe,
Ausstattung und Verarbeitung müssen vorab gelieferten Mustern entsprechen.

Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen
Rechte ungekürzt zu; in jedem Fall
sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder
Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant hat die Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem wir
ihn über den Mangel unterrichtet haben.

Wir sind nach billigem Ermessen
berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst
vorzunehmen, insbesondere wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit
besteht.

Liegen
konkrete Anzeichen für mangelhafte Lieferungen vor, haben wir das Recht, die
Ware selbst oder bei einem unabhängigen Prüfinstitut auf Kosten des Lieferanten
auf Tauglichkeit zu prüfen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das
Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Für einen
Rücktritt wegen eines Mangels bedarf es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung
nicht, wenn der Lieferant die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen
Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem wir ihn über den Mangel unterrichtet haben,
nicht durchgeführt hat, wenn sich trotz der vom Lieferanten versuchten
Nacherfüllung ein Mangel zeigt, wenn ein Mangel derart schwerwiegend ist, dass
der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, wenn der Lieferant die
ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder wenn es nach den Umständen
offensichtlich ist, dass der Lieferant nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
In allen vorgenannten Fällen bedarf es für einen Anspruch auf Schadensersatz
wegen eines Mangels keiner Fristsetzung.

Die Mängelhaftungsfrist beträgt 36
Monate ab Gefahrübergang, mindestens jedoch die gesetzliche Laufzeit. Diese Frist
verlängert sich
um den Zeitraum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten
ab Eingang unserer Mängelanzeige
solange, bis der Lieferant
die
Beendigung der Maßnahme schriftlich
erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt.

Hat sich
ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht
vor dem Ablauf von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel
erstmals gezeigt hat.

Haben
wir dem Lieferanten zur Nacherfüllung die Ware übergeben, tritt die Verjährung
von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von 2
Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware
uns übergeben wurde.

Die gesetzlichen Regeln zum Rückgriff in der
Lieferantenkette bleiben unberührt.

 

§ 8
Eigentumsvorbehalt, Abtretung

Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den
gelieferten Gegenstand
(Vorbehaltsware)
vereinbarten Vergütung
erlischt und wir zur
Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang ermächtigt
sind. Zur Sicherung
im Falle der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für
diesen Fall die uns aus
einer Weiterveräußerung gegen unseren
Abnehmer zustehende Forderung
in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware ab. Bei Aufnahme
der Forderungen gegen unseren
Abnehmer in eine
laufende Rechnung bezieht sich
die Abtretung auf den entsprechenden
Teil des Saldos einschließlich des
Schlusssaldos aus dem Kontokorrent. Der Lieferant tritt bereits hiermit die abgetretenen Forderungen an
uns zurück
ab, unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für
die Vorbehaltsware in Rechnung gestellte
Vergütung
zahlen. Wir sind zur Einziehung
von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf
der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn wir
Zahlungsverpflichtungen verletzen.

 

§ 9
Sozialverträgliche Unternehmensführung, Mindestlohngesetz

Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung
der Konvention Nr. 138 Internationalen
Arbeitsorganisation ILO vom 06. Juni
1973 und die Einhaltung
aller Arbeitsschutzbestimmungen für
Kinder innerhalb
des Produktionslandes.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm aufgrund
des deutschen Mindestlohngesetzes oder vergleichbarer
Gesetze anderer Rechtsordnungen obliegenden Pflichten einzuhalten.
Weiter verpflichtet sich der Lieferant, nur solche
Subunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber verpflichtet
haben, die ihnen aufgrund solcher Mindestlohngesetze
obliegenden Pflichten
einzuhalten. Für den Fall des Verstoßes sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen sowie
den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund
zu kündigen.

 

§ 10
Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung
keine Rechte Dritter verletzt
werden.
Der Lieferant ist verpflichtet,
uns auf erstes Anfordern
von sämtlichen Ansprüchen
Dritter freizustellen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten
bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen. Die Verjährungsfrist
beträgt 10 Jahre, gerechnet
ab Gefahrübergang der betroffenen Ware.

An Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Nutzungs-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung
nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 11
Haftung, Freistellungserklärung, Rückruf, Versicherung

Der Lieferant haftet nach den
gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere akzeptieren wir keine Begrenzung der
Haftung des Lieferanten.

Der Lieferant beliefert uns mit Waren,
die von ihm hergestellt
oder beschafft werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns von
Ansprüchen,
die durch Dritte
aus dem Erwerb und/oder der Verwendung der von uns gelieferten Produkte erhoben werden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowohl dem
Grund als auch der Höhe nach vollständig
freizustellen,
soweit er den Schaden verursacht
und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den
haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten
hat. Im Rahmen dieser
Haftung
ist der Lieferant auch verpflichtet, die notwendigen
und angemessenen
Aufwendungen zu erstatten, die sich daraus ergeben,
dass die Ware nicht sicher ist, insbesondere für einen Rückruf; ein etwaiges Mitverschulden von uns ist
zu berücksichtigen.

Der Lieferant ist verpflichtet, wenn wir oder unsere Kunden
Maßnahmen von Marktüberwachungsbehörden
ausgesetzt sind, unverzüglich
auf eigene Kosten alle
erforderlichen Informationen zu
übermitteln und jede Hilfestellung zu
leisten, die wir oder unser Kunde
benötigen,
um entsprechende
Maßnahmen der Behörden
abzuwenden.

Der Lieferant wird sich bemühen,
Ansprüche mit dem Anspruchsteller direkt abzuwickeln. Auf Anforderung
wird
er bei berechtigten Ansprüchen a-conto-Zahlungen bis zur geschätzten
vollen Schadensersatzhöhe leisten. Eventuelle
Kosten für diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten
werden von ihm ebenfalls vollständig übernommen.

Der Lieferant hat eine
Produkthaftpflichtversicherung in üblicher und angemessener Höhe abzuschließen
und zu unterhalten sowie auf unser Verlangen nachzuweisen.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht, UN-Kaufrecht Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wesel.

Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten
aus oder im
Zusammenhang mit den Aufträgen,
auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Duisburg. Wir sind
jedoch auch berechtigt,
den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt deutsches Recht.

Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das
UN-Kaufrecht mit folgenden Sonderregelungen: Der Lieferant haftet für schuldhafte Vertragsverletzung
auch für den bei Vertragsabschluss
unvorhersehbaren Schaden. Wir
können im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt,
d. h., wenn die Ware nur beim
Lieferanten
hergestellt oder vertrieben
wird oder es uns aus einem
sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten
zu erwerben. Wir können
bei Lieferung vertragswidriger Ware
die Aufhebung
des Vertrages erklären, wenn eine wesentliche
Vertragsverletzung
vorliegt,
d. h., wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen
lässt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der
Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht ausgeschlossen
ist,
im Falle von
Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in
die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.

 

§ 13
Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben die übrigen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Klauseln gilt
ohne weiteres eine solche Regelung,
die
im Rahmen des rechtlich
Möglichen dem am nächsten
kommt, was nach dem Sinn und Zweck
der unwirksamen Klausel wirtschaftlich
gewollt war.

 

§ 14 Vorrangige deutsche Version

Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen
wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung ist die
allein maßgebende und für die Auslegung allein verbindlich.

 

Stand: Januar 2022